Der Marktplatz mit dem Kronacher Rathaus mit seinen markanten 5 Spitzdächern, von schönen Bäumen eingewachsen Das historische Rathaus von Kronach mit den Treppen zum Eingangsportal und dem auf die Wand gemalten Stadtwappen Das modern und elegant eingerichtete Trauzimmer mit dem Glastisch des Standesbeamten und Stühlen für Brautpaar und Gäste
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Geschäftsordnung

A Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Stadtrat
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
§ 2 Ausschließlicher Aufgabenbereich
§ 3 Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

II. Die Stadtratsmitglieder
§ 4 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse
§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines
§ 6 Bildung, Auflösung

2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 7 Vorberatende Ausschüsse
§ 8 Beschließende Ausschüsse
§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss

IV. Der erste Bürgermeister

1. Aufgaben
§ 10 Vorsitz im Stadtrat
§ 11 Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines
§ 12 Einzelne Aufgaben
§ 13 Vertretung der Stadt nach außen
§ 14 Abhalten von Bürgerversammlungen
§ 15 Sonstige Geschäfte

2.Stellvertretung
§ 16 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben

V. Ortssprecher

§ 17 Rechtsstellung, Aufgaben

B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines
§ 18 Verantwortung für den Geschäftsgang
§ 19 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
§ 20 Öffentliche Sitzungen
§ 21 Nichtöffentliche Sitzungen

II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 22 Einberufung
§ 23 Tagesordnung
§ 24 Form und Frist für die Einladung
§ 25 Anträge

III. Sitzungsverlauf
§ 26 Eröffnung der Sitzung
§ 27 Eintritt in die Tagesordnung
§ 28 Beratung der Sitzungsgegenstände
§ 29 Abstimmung
§ 30 Wahlen
§ 31 Anfragen
§ 32 Beendigung der Sitzung

IV. Sitzungsniederschrift
§ 33 Form und Inhalt
§ 34 Einsichtnahme und Abschrifterteilung

V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 35 Anwendbare Bestimmungen

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 36 Art der Bekanntmachung

C. Schlussbestimmungen
§ 37 Änderung der Geschäftsordnung
§ 38 Verteilung der Geschäftsordnung
§ 39 Inkrafttreten


Stand: 26. Mai 2008

Geschäftsordnung für den Stadtrat Kronach

Der Stadtrat Kronach gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Geschäftsordnung:

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Stadtrat

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

  1. Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
    1. Der Stadtrat überträgt die in § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung.
    2. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 9 bleibt unberührt.


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§ 2 Ausschließlicher Aufgabenbereich

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
  2. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
  3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art.32, 33 GO),
  4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
  5. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
  6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
  7. die Beschlussfassung über die Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,
  8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
  9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder die Bayerische Disziplinarordnung etwas anderes bestimmen,
  10. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaus haltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
  11. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
  12. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
  13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,
  14. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
  15. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft.


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§ 3 Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

Der Stadtrat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

  1. allgemeine Festsetzung von Gebühren und Tarifen,
  2. Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9, ferner die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9, soweit diese Befugnisse nicht auf den Hauptausschuss oder dem ersten Bürgermeister übertragen sind,
  3. Entscheidung über die allgemeine Regelung der Arbeitsbedingungen der Gemeindebediensteten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge,
  4. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken), soweit sie nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind und nicht unter § 8 Abs. 1 Nrn. 5, 6 bzw. § 12 Abs. 2 fallen,
  5. Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen und über die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,
  6. allgemeine Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht,
  7. Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
  8. Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 2, Abs. 8 GO).
  9. verkehrsregelnde Maßnahmen mit erheblicher Bedeutung.
  10. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Flächennutzungsplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, ausgenommen die ausdrücklich auf Ausschüsse übertragenen Angelegenheiten.
  11. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderung des Stiftungszwecks.
  12. die Angelegenheiten der Sparkasse, soweit die Stadt als Träger zur Mitwirkung betroffen ist.


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II. Die Stadtratsmitglieder

§ 4 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse

  1. Die Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
  2. Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56 a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
  3. Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) ohne Entgelt zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
  4. Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 10 bis 15) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
  5. Stadtratsmitglieder haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereiches. Im Übrigen nur, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.


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§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

    1. Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen.
    2. Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben.
    3. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat.
    1. Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO).
    2. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


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III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 6 Bildung, Auflösung

    1. In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art.33 Abs. 1 GO).
    2. Die Sitze werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren verteilt; haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.
    3. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen und Gruppen, bei denen Veränderungen eingetreten sind, den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
  1. Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein erster und ein zweiter Stellvertreter namentlich bestellt.
    1. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO).
    2. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
  2. Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.


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2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 7 Vorberatende Ausschüsse

    1. Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrates vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.
    2. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
    1. Die vorberatenden Ausschüsse haben im einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
    2. 1. Vorberatender Ausschuss
      Vorbereitung der Stadtratssitzungen
    3. 2. Finanz- und Haushaltskonsolidierungsausschuss
      Vorberatung der Haushaltssatzungen, der Haushaltspläne (einschl. evtl. Nachtrags-haushaltspläne), der Finanzpläne und der finanziellen Entwicklung der Stadt Kronach (mindestens dreimal jährlich) sowie der von ihr verwalteten Stiftungen für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrates. Vorberatung von Vorschlägen zur Haushalts-konsolidierung.
    1. Die vorberatenden Ausschüsse tagen grundsätzlich nichtöffentlich.

§ 8 Beschließende Ausschüsse

    1. Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig anstelle des Stadtrates.
    2. Die Ausschüsse sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vorberatend tätig, soweit der Stadtrat nach §§ 2 und 3 selbst zur Entscheidung zuständig ist.
    1. Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat.
    2. Eine Nachprüfung muß nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt.
    3. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen.
    4. Soweit Beschlüsse aus öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach einer Woche wirksam und dürfen erst dann Dritten bekanntgegeben werden.

Die beschließenden Ausschüsse haben folgende Aufgabenbereiche:

  1. Hauptausschuss
    1. Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, insbesondere die Entscheidung über die Behandlung von Widersprüchen bis zu einer Streitsumme von 15.000 €, des Gewerbewesens, der öffentlichen Ordnung (hier insbesondere die Bestätigung der Feuerwehrdienstgrade), des Gesundheitswesens (einschließlich der Altersheime), der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und der Jugendpflege, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung sowie der von der Stadt Kronach verwalteten Stiftungen (Spitalstiftung Kronach, Anny und Franz Niebuhr-Stiftung Kronach, Assessor- Wagner’sche Stiftung Kronach und Direktor-Willi-Otto-Stiftung Kronach); Vergabe von Aufträgen, Lieferungen und Leistungen, die nicht zu den laufenden Geschäften gehören bis zu einer Höhe von 40.000 € im Einzelfall; die Gewährung von Zuschüssen bis zu einer Höhe von 15.000 € im Einzelfall; Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere Erlass, Niederschlagung und Stundung von Ansprüchen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
      • Erlass                 2.000 €
      • Niederschlagung 2.000 €
      • Stundung          20.000 € auf die Höchstdauer von 5 Jahren, soweit diese nicht dem ersten Bürgermeister zur eigenständigen Erledigung übertragen sind.
    2. Er entscheidet auch über
      1. den An- und Verkauf von Wertpapieren und deren Tausch, soweit es sich nicht um einen banktechnischen Umtausch handelt,
      2. den Abschluss von Bauspar- und ähnlichen Verträgen,
      3. überplanmäßige Ausgaben bis 15.000 € und
        außerplanmäßige Ausgaben bis 15.000 € im Einzelfall.
      4. Personalangelegenheiten – hier Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten bis Besoldungsgruppe A 8, ferner die Entscheidung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8, soweit diese Befugnisse nicht auf den ersten Bürgermeister übertragen sind.

     

  2. Bau-, Stadtentwicklungs- und Tourismusausschuss
     
    1. Grundstücksangelegenheiten der Stadt und der von ihr verwalteten Stiftungen bis zu einer Höhe von 12.500 € im Einzelfall soweit diese nicht vom ersten Bürgermeister in eigener Zuständigkeit (§ 12) erledigt werden, ferner Bauanträge, die nicht dem ersten Bürgermeister zur Erledigung als Geschäft der laufenden Verwaltung zugewiesen sind, Straßenabtretungen und Erschließungsbeiträge.
    2. Der Ausschuss ist ferner zuständig für
      1. die Behandlung der Bauleitplanverfahren (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) der Stadt Kronach, mit Ausnahme der im Verfahren notwendigen Aufstellungs- und Zustimmungsbeschlüsse zum jeweiligen Entwurf sowie der abschließenden Feststellungs- und Satzungsbeschlüsse und die Behandlung von Bauanträgen, insbesondere die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, soweit grundsätzliche städtebauliche Belange berührt sind sowie
      2. das Förderprogramm „Die soziale Stadt“. Für Ausgaben im Rahmen des Programms „Die soziale Stadt“ gelten die für den Hauptausschuss festgesetzten Wertgrenzen bis 15.000 €. Darüber hinaus ist der Ausschuss vorberatend tätig. Ebenso
      3. vorberatend: Angelegenheiten der Stadtentwicklung und des Umweltschutzes.
    3. Er entscheidet als Werkausschuss über alle Angelegenheiten des „Tourismus- und Veranstaltungsbetriebes der Lucas-Cranach-Stadt Kronach“, soweit sich nicht der Stadtrat die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung des Eigenbetriebes handelt (Art. 95 Abs. 1 GO).
  3. Werkausschuss Stadtwerke
      1. Alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes "Stadtwerke", soweit sich nicht der Stadtrat die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung des Eigenbetriebes handelt.
      2. Zusätzlich sind dem Werkausschuss Angelegenheiten des Hallen- und Freibades sowie des "Parkdecks Turnerheim" zur Entscheidung zugewiesen, soweit sich nicht der Stadtrat die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder andere Ausschüsse zuständig sind.


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§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).


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IV. Der erste Bürgermeister

1. Aufgaben

§ 10 Vorsitz im Stadtrat

    1. Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO).
    2. Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein ( Art. 46 Abs. 2 GO).
    3. In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art 53 Abs. 1 GO).
    1. Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Stadtrates oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, so weist er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich, spätestens jedoch in der nächsten Sitzung des Stadtrates oder Ausschusses auf seine Bedenken hin und setzt den Vollzug vorläufig aus.
    2. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, so führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei ( Art. 59 Abs. 2 GO).


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§ 11 Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines

    1. Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO).
    2. Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung, auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO).
    3. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
    1. Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO).
    2. Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich, spätestens in der darauf folgenden Stadtratssitzung.
  1. Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der Stadt und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).
    1. Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen.
    2. In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit entsprechenden Angelegenheiten befasst werden (Art. 56 a GO).


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§ 12 Einzelne Aufgaben

  1. Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:
    1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
    2. die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
    3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
    4. die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
    5. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO), er informiert den Stadtrat darüber in der nächsten Sitzung,
    6. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrates selbständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
    7. die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
  2. Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
    1. in Personalangelegenheiten der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften, die Berufung von Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die Entlassung von Beamtinnen und Beamten, die ihre Entlassung beantragt haben (bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 – mittlerer Dienst), die Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst), die Einstellung von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und Begründung kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse bis zu einer Dauer von drei Monaten, die Anerkennung von Fahrzeugen nach reisekostenrechtlichen Bestimmungen und die Genehmigung von Auslandsdienstreisen, sowie alle Personalangelegenheiten der Stadt und ihrer Einrichtungen soweit hierfür nicht der Stadtrat oder einer seiner Ausschüsse zuständig ist.
    2. in Haushalts- und Finanzangelegenheiten:
      1. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind; im übrigen bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall,
      2. der Erlass, die Niederschlagung, Stundungen für landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken (zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt) und die Stundung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
        • Erlass 1000 € - betragsmäßig unbegrenzt beim Erlass von Kanalgebühren, die im Zusammenhang mit Wasserrohrbrüchen u.ä. stehen
        • Niederschlagung 1000 €
        • Stundung 10.000 € bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren
        • Aussetzung, Vollziehung 5.000 € bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr,
      3. die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
      4. die Aufnahme von Krediten beim jeweils günstigsten Anbieter.
        Im Falle der Abwesenheit des ersten Bürgermeisters wird diese Ermächtigung auf die/den weiteren Vertreter delegiert. Der Stadtrat ist in der nächsten Sitzung von der jeweiligen Kreditaufnahme in Kenntnis zu setzen.
    3. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Stadtrat vorbehalten sind (§§ 2, 3), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich,
    4. in Grundstücks- und Bauangelegenheiten:
      1. Grundstücksangelegenheiten bis zu einem Wert von 10.000 €;
      2. Erteilung oder Versagung von Befreiung und Ausnahmen zu Baugesuchen in qualifizierten Bebauungsplänen, soweit grundsätzlich städtebauliche Belange nicht berührt werden;
      3. Die Stellungnahmen der Stadt Kronach im Rahmen der Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitpläne der Nachbargemeinden. Bauleitpläne für Flächen gewerblicher Art oder Sonderbauflächen sind dem Stadtrat vorzulegen.
      4. Die Behandlung von Bauanträgen, hier insbesondere die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, soweit grundsätzliche städtebauliche Belange nicht berührt sind.
    5. Die Erteilung der Genehmigungen nach § 144 BauGB.
    6. Die Genehmigung von Gastschulverhältnissen nach Art. 43 BayEUG.
  3. Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der zehnfache Jahresbetrag anzusetzen.
  4. Soweit die Aufgaben nach Abs. 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO fallen, werden diese hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbständigen Erledigung übertragen.


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§ 13 Vertretung der Stadt nach außen

  1. Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 12 zum selbständigen Handeln befugt ist.
  2. Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen.


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§ 14 Abhalten von Bürgerversammlungen

    1. Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, Bürgerversammlungen ein (Art. 18 Abs. 1 GO).
    2. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
    3. In den Stadtteilen, die je zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeordnung selbständige Gemeinden gewesen sind, soll innerhalb einer Wahlzeit mindestens zweimal eine Bürgerversammlung stattfinden.
  1. Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.
  2. Empfehlungen der Bürgerversammlung müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Stadtrat behandelt werden.


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§ 15 Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw. ) bleiben unberührt.

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2.Stellvertretung

§ 16 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben

  1. Der erste Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
  2. Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte weitere Stellvertreter in folgender Reihenfolge:
    CSU-Fraktionsvorsitzende/r
    SPD-Fraktionsvorsitzende/r
    FW-Fraktionsvorsitzende/r
  3. Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.
    1. Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.
    2. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
  4. Bei Repräsentationsanlässen, bei denen die Vertretung nach Abs. 1 u. 2 nicht greift, ist das dienstälteste Stadtratsmitglied (nur Stadtratszeiten) zur Vertretung der Stadt befugt.


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V. Ortssprecher

§ 17 Rechtsstellung, Aufgaben

    1. Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben.
    2. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
    3. Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 24 gilt entsprechend.


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B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines

§ 18 Verantwortung für den Geschäftsgang

    1. Stadtrat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden.
    2. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
    1. Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt.
    2. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Stadtrat.


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§ 19 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

    1. Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO).
    2. Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
    1. In den Sitzungen ist das Rauchen und der Genuss von Alkohol nicht gestattet.
    2. Mobiltelefone dürfen während der Sitzung nur im „Stumm-Modus“ betrieben werden.
    3. Das Führen von Telefongesprächen mittels Mobiltelefon während der Sitzung im Sit-zungssaal ist nicht gestattet.
    4. Das Mitschneiden des Sitzungsverlaufs auf Ton- und Bildträger jeglicher Art durch Mitglieder des Stadtrates und Zuhörer ist nicht zulässig.
  1. Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
    1. Wird der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
    2. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung eigens hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).


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§ 20 Öffentliche Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
    1. Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht.
    2. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten.
    3. Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Stadtrats.
  2. Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).


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§ 21 Nichtöffentliche Sitzungen

  1. In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
    1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
    2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
    3. Sparkassenangelegenheiten,
    4. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen,
    5. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
    6. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
  2. Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
  3. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).


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II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 22 Einberufung

    1. Der erste Bürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich, unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO).
    2. Im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Stadtratssitzung innerhalb einer Woche ab Eingang des Antrags bei ihm zu einem möglichst nahe liegenden Termin ein, wobei diese Sitzung spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden muss.
    1. Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses statt; sie beginnen regelmäßig um 16.00 Uhr.
    2. In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.



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§ 23 Tagesordnung

    1. Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest.
    2. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.
    3. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
  1. In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten.
    1. Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung der Öffentlichkeit durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses bekannt zu geben (Art. 52 Abs. 1 GO).
    2. Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gegeben.
  2. Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
  3. Die Stadtratssitzungen werden jeweils mit einer bis zu halbstündigen Bürgerfragestunde eingeleitet.


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§ 24 Form und Frist für die Einladung

    1. Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen.
    2. Die Ladung erfolgt per Brief, Fax oder Email.
    3. Die Einladung per Fax oder Email ist nur dann möglich, wenn das betreffende Stadtratsmitglied dieser Form der Ladung vorher schriftlich zugestimmt hat.
    4. Die Tagesordnung kann in dringenden Fällen bis spätestens zum Ablauf des 3.Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
    5. Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist.
    1. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf eine Eilfrist von 3 Tagen verkürzt werden.
    2. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
  1. Ein Sitzungsplan ist bis 31.12. für alle Stadtratssitzungen des Folgejahres zu erstellen.
    1. Die Sitzung des vorbereitenden Ausschusses findet spätestens am Mittwoch vor der Stadtratssitzung um 16.00 Uhr statt.
    2. Die Arbeitsunterlagen für die Stadtratssitzungen werden den Fraktionsvorsitzenden jeweils bei der vorbereitenden Sitzung vollständig nach der Anzahl der Mitglieder der Fraktionen übergeben.
    3. Ortssprecher sind mit einzubeziehen, das selbe gilt auch für die Gruppenvertreter.
    4. Umfangreiche Anlagen zu Beschlussvorschlägen werden in folgender Anzahl zur Verfügung gestellt:
      CSU 4 Exemplare
      SPD 3 Exemplare
      FW 2 Exemplare
      FL 1 Exemplar


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§ 25 Anträge

    1. Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen.
    2. Sie sollen spätestens bis zum 9. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden.
    3. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
    1. Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
      1. die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
      2. sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
    2. Ist noch eine Ermittlung und Prüfung des Sachverhaltes oder die Beiziehung abwesender Personen oder von Akten erforderlich, wird die Behandlung bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.
  1. Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z.B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.


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III. Sitzungsverlauf

§ 26 Eröffnung der Sitzung

    1. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung.
    2. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.
    1. Jedes Stadtratsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift des öffentlichen Teils der Stadtratssitzungen und des öffentlichen Teils der Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die stets mit der Einladung zur darauf folgenden Sitzung des Stadtrates oder des Ausschusses mit der Tagesordnung verschickt oder übergeben werden soll.
    2. Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung sowie bis zum dritten Tage nach der Sitzung in der Verwaltung zur Einsicht auf.
    3. Sofern bis zum Schluss der darauf folgenden Sitzung Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Niederschrift als vom Stadtrat genehmigt.
  1. Auf Antrag sind die Niederschriften über Stadtrats- und Ausschusssitzungen auf Datenträgern auszuhändigen (PDF-File) bzw. per E-Mail zu übertragen.


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§ 27 Eintritt in die Tagesordnung

    1. Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt.
    2. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
    1. Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 21), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO).
    2. Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.
    1. Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn.
    2. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
  1. Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss vorbehandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
    1. Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden.
    2. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.


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§ 28 Beratung der Sitzungsgegenstände

  1. Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
    1. Mitglieder des Stadtrates, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.
    2. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden.
    3. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
    1. Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird.
    2. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; er kann es wiederholt erteilen.
    3. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge.
    4. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen.
    5. Zuhörern kann das Wort erteilt werden, wenn der Stadtrat zustimmt.
    1. Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat.
    2. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
    1. Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
      1. Anträge zur Geschäftsordnung,
      2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
    2. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt
    3. Über Änderungsanträge ist in der Regel sofort zu beraten und abzustimmen.
    1. Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, können Antragsteller, Berichterstatter und sodann der Vorsitzende eine Schlussäußerung abgeben.
    2. Die Beratung wird vom Vorsitzenden geschlossen.
    1. Redner, die gegen die vorstehende Regel verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam.
    2. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
    1. Mitglieder, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen.
    2. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).
    1. Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können.
    2. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht.
    3. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde.
    4. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.


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§ 29 Abstimmung

    1. Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung“ schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen.
    2. Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
  1. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
    1. Anträge zur Geschäftsordnung,
    2. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
    3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
    4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt.
    1. Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt.
    2. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
    1. Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden.
    2. Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
    3. Grundsätzlich ist die Abstimmungsfrage positiv zu formulieren.
    1. Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist.
    2. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO).
    3. Kein Mitglied des Stadtrates darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
    1. Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen.
    2. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben: dabei ist festzuhalten, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
    1. Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht deren sofortige Wiederholung durch alle Mitglieder verlangt wird, die an der Abstimmung teilgenommen haben.
    2. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue wichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.


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§ 30 Wahlen

  1. Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
    1. Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen.
    2. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder Ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen könnten.
    1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
    2. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
    3. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
    4. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt.
    5. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt.
    6. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.


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§ 31 Anfragen

  1. Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates oder eines seiner Ausschüsse fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen.
  2. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden.
  3. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet.
  4. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.


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§ 32 Beendigung der Sitzung

  1. Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.
  2. Die Sitzung soll bis 20.00 Uhr beendet sein.


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IV. Sitzungsniederschrift

§ 33 Form und Inhalt

    1. Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet.
    2. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt.
    1. Ist ein Mitglied des Stadtrates bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken.
    2. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 2 Satz 3 GO).
  1. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
  2. Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
  3. Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschrift und zu Dokumentationszwecken wird der Sitzungsverlauf auf Tonträger aufgezeichnet. Die Tonträger sind 4 Wochen nach der Genehmigung der Niederschrift zu löschen.


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§ 34 Einsichtnahme und Abschrifterteilung

  1. In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen, das gleiche gilt für auswärts wohnende Personen, hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
    1. Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
    2. Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
  2. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
  3. In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 5 GO); Abschriften werden nicht erteilt. V. Geschäftsgang der Ausschüsse


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V. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 35 Anwendbare Bestimmungen

  1. Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 18 bis 34 sinngemäß, ausgenommen ist hier §22 Abs. 2 Satz 1 (Sitzungsort und Sitzungszeit).
    1. Mitglieder des Stadtrates können auch in nichtöffentlicher Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein.
    2. Ein Mitspracherecht steht ihnen ebenso wie in öffentlicher Sitzung nicht zu.
    3. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen.
  2. Die Einladungen der Stadtratssitzungen und der Ausschusssitzungen werden jeweils an alle Stadtratsmitglieder versandt.


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VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 36 Art der Bekanntmachung

  1. Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Kreisamtsblatt des Landkreises und Landratsamtes Kronach amtlich bekannt gemacht.
  2. Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf im Kreisamtsblatt des Landkreises und Landratsamtes Kronach hingewiesen.
  3. Zusätzlich werden die amtlichen Bekanntmachungen an den städtischen Amtstafeln angeheftet.

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C. Schlussbestimmungen

§ 37 Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrates geändert werden.

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§ 38 Verteilung der Geschäftsordnung

  1. Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen.
  2. Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung auf.
  3. Auf Antrag ist die Geschäftsordnung auf Datenträgern auszuhändigen (Word Dokument oder PDF-File).

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§ 39 Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 26. Mai 2008 in Kraft.
  2. Die Geschäftsordnung vom 13. Mai 2002 ist am 30. April 2008 außer Kraft getreten.


Kronach, 26. Mai 2008

Stadt Kronach

Wolfgang Beiergrößlein
Erster Bürgermeister

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