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Mutterschaftsgeld; Beantragung

Wenn Sie Mutter werden, können Sie für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld erhalten. Sie können das Mutterschaftsgeld entweder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.

Adresse & Kontakt
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
Bundesamt für Soziale Sicherung
Hausanschrift
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Postanschrift
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon: +49 228 619-0
Fax: +49 228 619-1870

Für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.

Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:

  • Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
  • Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.

In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.

Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Dafür reichen Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) ein, welches Sie von Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme erhalten.

Wenn Sie privat krankenversichert oder familienversichert sind und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das gilt auch bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, also einem Minijob.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal EUR 13,00 pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als EUR 13,00 pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:

  • als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal EUR 13,00 pro Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld, entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als familienversicherte Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00 ausgezahlt vom BAS
  • als Selbstständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld versichert, aber mindestens mit einem Minijob: maximal EUR 13,00 pro Tag aus dem Arbeitsentgelt des Minijobs
  • als Selbstständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert und mindestens mit einem Minijob: Mutterschaftsgeld aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe Krankengeld, Mutterschaftsgeld aus dem Minijob maximal EUR 13,00 pro Tag
  • als privat versicherte Beamtin mit Nebentätigkeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes und Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00 ausgezahlt vom BAS

Ausschließlich selbstständig tätige Frauen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert oder die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.

Privat krankenversicherte Frauen haben in Ergänzung zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben.

Beamtinnen erhalten während des Mutterschutzes weiterhin ihre Dienst- oder Anwärterinnenbezüge. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann bestehen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausführen, die die zu den Beschäftigungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes zählt.

Sie können Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn Sie

  • selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind; eine Familienversicherung reicht nicht aus.
  • bei Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitnehmerin sind oder Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist oder Sie Arbeitslosengeld I beziehen oder Sie selbstständig sind und als freiwillig gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld haben.

Sie können Mutterschaftsgeld beim BAS beantragen, wenn

  • Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist
    • privat krankenversichert sind oder
    • bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und
  • Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen oder Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.

Sie erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn

  • Sie innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wegen voller Weiterarbeit, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhalten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch.
  • Sie Beamtin sind. Dann erhalten Sie Ihre Bezüge weiter.
  • Sie Adoptivmutter sind.
  • Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, weil Sie Elterngeld für ein älteres Kind beziehen.
  • Sie Arbeitslosengeld II beziehen.

Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 1.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12.


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Online-Antragsassistent des Bundesamts für Soziale Sicherung für die Beantragung von Mutterschaftsgeld Sie können Ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziales Sicherung online stellen. Vor Absenden des Antrags haben Sie die Möglichkeit, für Ihre Unterlagen einen Ausdruck zu fertigen.
Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse einreichen Sie können die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands einreichen.

Sie haben keine Kosten zu tragen.

  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • sozialgerichtliche Klage
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