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Mutterschaftsgeld; Beantragung bei der gesetzlichen Krankenkasse

Wenn Sie Mutter werden, können Sie für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld erhalten. Sie können das Mutterschaftsgeld bei Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse beantragen.

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Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.

Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:

  • Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
  • Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weiter gewährte Teilarbeitsentgelt auf das Mutterschaftsgeld angerechnet, soweit es beitragspflichtig ist.

In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.

Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Dafür reichen Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) ein, welches Sie von Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme erhalten.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 EUR pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 EUR pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:

  • als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal 13 EUR Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld, entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als Selbstständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse

Ausschließlich selbstständig tätige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn sie

  • bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder
  • privat krankenversichert sind.

Privat krankenversicherte Frauen haben in Ergänzung zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben.

Beamtinnen erhalten während des Mutterschutzes weiterhin ihre Dienst- oder Anwärterinnenbezüge. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann bestehen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausführen, die zu den Beschäftigungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes zählt.

Sie können Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn Sie

  • selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind - eine Familienversicherung reicht nicht aus -
  • bei Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitnehmerin sind oder
  • Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist oder
  • Sie Arbeitslosengeld I beziehen oder
  • Sie selbstständig sind und als freiwillig gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld haben.
  • wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten (z.B. Studentinnen mit versicherungsfreier Beschäftigung oder geringfügig beschäftigte freiwillig Versicherte.
  • In folgenden Fällen erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld
  • Sie innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wegen voller Weiterarbeit, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhalten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch.
  • Sie Beamtin sind. Dann erhalten Sie Ihre Bezüge weiter.
  • Sie Adoptivmutter sind.
  • Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, weil Sie Elterngeld für ein älteres Kind beziehen.
  • Sie Arbeitslosengeld II beziehen.

Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 1.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12.


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Antrag zum Mutterschaftsgeld auf der Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung

Neben der Möglichkeit, Ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld online zu stellen, können Sie das Antrags-Formular auf der BAS-Internetseite herunterladen.

Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse einreichen Sie können die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands einreichen.
Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse einreichen Über den Online-Dienst des GKV-Spitzenverbands können Sie Ihre Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) einreichen.

Es fallen keine Kosten an.

  • Widerspruch
    • detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen
  • sozialgerichtliche Klage
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