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Beistandschaft durch das Jugendamt; Beantragung

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche.
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Landratsamt Kronach
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Wenn ein Elternteil Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil benötigt, kann derjenige, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind lebt, die Beistandschaft durch das Jugendamt beantragen. Mit der Antragstellung tritt die Beistandschaft ohne Weiteres ein. Es bedarf keiner weiteren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung. Das Jugendamt wird gesetzlicher Vertreter des Kindes in den beantragten Aufgabenkreisen. Dies kann ''Feststellung der Vaterschaft'' und/ oder ''Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen'' sowie "Verfügung über diese Ansprüche" sein.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Sowohl das Jugendamt als auch der antragsbefugte Elternteil sind zur Vertretung des Kindes berechtigt. Lediglich, wenn das Jugendamt das Kind im gerichtlichen Verfahren vertritt, ist eine Vertretung durch den Elternteil ausgeschlossen.

Der Beistand unterliegt damit nicht den Weisungen des betreffenden Elternteils. Er sollte aber größtmögliches Einvernehmen mit diesem Elternteil anstreben. Schließlich kann die Beistandschaft jederzeit durch schriftliche Erklärung desjenigen Elternteils beendet werden, der die Beistandschaft beantragt hatte. Im Übrigen endet die Beistandschaft u.a. mit Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegzug des Kindes ins Ausland, ferner mit Erledigung der Aufgaben des Beistands.

Ein Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind lebt, benötigt Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil.

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Kronach)
Kreisjugendamt - Antrag auf Erteilung einer Negativbescheinigung Mit diesem Antrag können sie eine Bescheinigung über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen gem. § 1626 a BGB, § 58 a SGB VIII (ausschließlich für Kinder, deren Eltern bisher nicht verheiratet waren) online beantragen.
Kreisjugendamt - Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit - Vollmacht Sie können die Vollmacht zur Prüfung und Berechnung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 18 SGB VIII nach Eintritt der Volljährigkeit online beantragen.
Kreisjugendamt - Fragebogen zur Auftragserteilung nach § 18 SGB VIII Fragebogen zur Erarbeitung eines Vorschlags zur gütlichen Einigung zum Kindesunterhalt
Die Führung der Beistandschaft ist für das Kind bzw. den antragsbefugten Elternteil kostenfrei.
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