Leistungen A-Z
Waisenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt
Wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter gestorben ist, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung zahlt den Kindern von Versicherten eine Halb- oder Vollwaisenrente. Sie können diese Waisenrente erhalten, wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten. Ein Antrag ist nicht nötig.
Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.
Wenn Sie Halbwaise sind, beträgt die Waisenrente 20 Prozent des Jahreseinkommens des Verstorbenen. Wenn Sie Vollwaise sind, beträgt die Waisenrente 30 Prozent. Sie erhalten die Waisenrente monatlich.
Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zum Beispiel Ihre Geschwister oder eine Witwe beziehungsweise ein Witwer. In diesem Fall darf die Summe der Renten 80 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person nicht übersteigen. Ihre Waisenrente wird in diesem Fall anteilig gekürzt. Wenn Sie ein Pflegekind sind, kann der Anspruch auf Waisenrente ganz entfallen.
Sie erhalten die Waisenrente:
- wenn die Person infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten.
- als:
- leibliches Kind
- Stiefkind oder Pflegekind, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden
- Enkel oder Geschwisterteil, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden.
- Sie können zudem die Waisenrente erhalten, wenn die verstorbene Person überwiegend für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist.
Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie die Waisenrente auch dann, wenn Sie 19 bis höchstens 27 Jahre alt sind:
- Sie befinden sich in Schul- oder Berufsausbildung oder
- Sie können wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für Ihren Unterhalt aufkommen oder
- Sie befinden sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten
- zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
- dem nächsten Ausbildungsabschnitten oder
- der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder
- der Ableistung eines freiwilligen Dienstes.
- zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der LBG. - Klage vor Sozialgericht