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Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts umfasst vor allem die Betreuung von Kindern und die Hausarbeit, wenn sonst keiner aus der Haushaltsgemeinschaft mehr diese Aufgaben übernehmen kann.

Adresse & Kontakt
Landratsamt Kronach
Hausanschrift
Güterstr. 18
96317 Kronach
Postanschrift
Güterstraße 18
96317 Kronach
Telefon: +49 9261 678-0
Fax: +49 9261 678-211

Personen mit eigenem Haushalt, für die kein Anspruch auf Haushaltshilfen besteht, erhalten im Rahmen der Sozialhilfe Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, wenn keiner der Familienangehörigen den Haushalt führen kann, die Weiterführung des Haushalts aber geboten ist (z. B. bei Krankheit oder Tod der Hausfrau und Mutter).

Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstigen, zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten (z. B. Körperpflege der Kinder, Hausputz, Wäschewaschen, Überwachung der Hausarbeiten). Soweit notwendige Hilfen nicht durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe geleistet werden können, werden die angemessenen Kosten für eine Fachkraft (z. B. Haus- und Familienpflegerin) übernommen. In besonderen Fällen werden auch Kosten für die Unterbringung Familienangehöriger außerhalb der Familie (z. B. in einem Heim) getragen, wenn es neben oder an Stelle der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

  • Es besteht ein Haushalt und weder der/die bisherige Haushaltsführer/in (z. B. bei schwerer Krankheit oder Freiheitsentziehung) noch ein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt führen.
  • Die Weiterführung des Haushaltes ist notwendig und sinnvoll (z. B. bei Familien mit minderjährigen Kindern).
  • Es besteht Bedürftigkeit (u.a. Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII, Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang).
  • Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Ausnahme: Wird durch die Hilfe eine Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert, kann sie auf längere, unbestimmte Zeit gewährt werden.

Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

keine

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

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