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Ingenieur/-in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen möchten, die dazugehörige Ausbildung jedoch im Ausland absolviert haben, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung eine Genehmigung.

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Regierung von Schwaben
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Postanschrift
86145 Augsburg
Telefon: +49 821 327-01
Fax: +49 821 327-2289
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
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Schloßschmidstraße 3
80639 München
Postanschrift
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon: +49 89 419434-0
Fax: +49 89 419434-20

Nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz (BayIngG) darf die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (allein oder in einer Wortverbindung) führen, wer ein grundständiges Studium (in der Regel Bachelor) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat. Es muss sich hierbei um ein Studium handeln:

  • in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung,
  • das eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können und
  • in dem die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik überwiegen; diese Voraussetzung gilt nicht für das Führen der Berufsbezeichnung ausschließlich in der Wortverbindung Wirtschaftsingenieurin oder Wirtschaftsingenieur durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben.

Des Weiteren darf die Berufsbezeichnung führen,

  • wer nach Ausbildung im Ausland die Genehmigung hierzu erhalten hat,
  • wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt ist oder
  • wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hierzu berechtigt war.

Erlaubnisvoraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung, welche sich nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz richtet.

Die Gleichwertigkeit wird anhand des ausländischen Diploms und Fächerkatalogs geprüft; die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn unterstützt hierbei fachlich.

Als für die Prüfung notwendige Unterlagen sind Kopien vom Diplom und Fächerkatalog erforderlich. Die Übersetzungen müssen von einer in Deutschland oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem in Deutschland oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer gefertigt werden.


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Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ / „Ingenieur“ - Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen (Empfänger: Bayerische Ingenieurekammer-Bau)

Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen können die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau beantragen.

Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin oder Ingenieur" (Empfänger: Regierung von Schwaben)

Ingenieurinnen und Ingenieure, die nicht den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen zuzurechnen sind, können die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung bei der Regierung von Schwaben online beantragen.

300,00 bis 800,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.IV.4.)
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