Leistungen A-Z
Rundfunkbeitrag; Beantragung einer Befreiung
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Bewohnen mehrere Personen eine Wohnung, muss einer von ihnen den vollen Beitrag bezahlen.
Befreiung aus sozialen bzw. gesundheitlichen Gründen:
Von der Beitragspflicht werden auf Antrag natürliche Personen befreit,
- die bestimmte Sozialleistungen erhalten (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege in der Kriegsopferfürsorge und im Lastenausgleich),
- die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und nicht bei den Eltern leben,
- die nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt sind,
- die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
- taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sind.
Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
- Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Die gewährte Befreiung bzw. Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf den Antragssteller, dessen Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner und auf Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gilt auch für weitere volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.
Befreiung von Nebenwohnungen:
Auf Antrag (zur Frist siehe unten) sind Personen, die bereits den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnungen bezahlen, von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung befreit. Ebenso können auch deren Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beantragen. Voraussetzung ist, dass der Partner den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Hauptwohnung entrichtet.
Härtefälle:
Eine Befreiung ist darüber hinaus auch in besonderen Härtefällen möglich. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags überschreiten.
- Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- oder Sie sind taubblind
- oder empfangen Blindenhilfe.
Hinweise:
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 EUR überschreiten.
Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.
Befreiung aus sozialen bzw. gesundheitlichen Gründen:
Befreiungen/Ermäßigungen aus sozialen Gründen können jederzeit beantragt werden. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden, soweit die Voraussetzungen in diesem Zeitraum vorlagen.
Befreiung von Nebenwohnungen:
Für die Befreiung einer Nebenwohnung muss innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzung (z.B. Bezug der Wohnung) ein Befreiungsantrag gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Befreiung nicht ab Einzug, sondern erst ab Antragstellung.
Härtefälle:
Befreiungen kann jederzeit beantragt werden. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden, soweit die Voraussetzungen in diesem Zeitraum vorlagen. Die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt und muss dann ggf. neu beantragt werden.
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