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Gewerblich-technische und kaufmännische Berufe; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Sie können die Anerkeunng eines gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufs, der in Bayern nicht reglementiert ist, beantragen.

Adresse & Kontakt
Bayerisches Landesamt für Schule
Hausanschrift
Stuttgarter Straße 1
91710 Gunzenhausen
Postanschrift
Stuttgarter Straße 1
91710 Gunzenhausen
Telefon: +49 9831 5166-0
Fax: +49 9831 5166-199

Bestimmte gewerblich-technische und kaufmännische Berufe sind in Bayern nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein. Sie können die Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Schule beantragen.

Die gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe, die in Bayern nicht reglementiert sind und für die das Bayerische Landesamt für Schule die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen prüft, finden Sie unter "Weiterführende Links".

Um in Bayern in einem dieser Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird.

Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) stellen, sofern Sie

  • im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
  • beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben

Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.

keine

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Papierantrag (ausfüllbar): Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung einer ausländischen beruflichen Qualifikation nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) und nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung einer ausländischen Qualifikation: Sozialpädagogische und sozialpflegerische sowie gewerblich-technische und kaufmännische Berufe

Sie können eine Gleichwertigkeitsfeststellung Ihrer ausländischen beruflichen Qualifikation im Bereich der sozialpädagogischen und sozialpflegerischen sowie gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe online beantragen.

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) ist kostenpflichtig.

Das Bayerische Landesamt für Schule erhebt für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens je nach Aufwand eine Gebühr zwischen EUR 200,00 und EUR 600,00 zuzüglich Auslagen.

Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Besondere Hinweise) ist kostenfrei.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf (verwaltungsgerichtliche Klage) zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
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