Leistungen A-Z

Hausunterricht; Beantragung der Erteilung

Hausunterricht kann für Schülerinnen und Schüler erteilt werden, die aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähig sind oder die auf Grund behördlicher Anordnung freiheitsentziehend in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind.

Adresse & Kontakt
Staatliches Schulamt im Landkreis Kronach
Hausanschrift
Güterstr. 18
96317 Kronach
Postanschrift
Güterstr. 18
96317 Kronach
Telefon: +49 9261 678-294
Fax: +49 9261 678-382
Ministerialbeauftragter für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern
Hausanschrift
Drausnickstr. 1c
91052 Erlangen
Postanschrift
Drausnickstr. 1c
91052 Erlangen
Telefon: +49 9131 506708-0
Fax: +49 9131 506708-29
Ministerialbeauftragter für die Gymnasien in Oberfranken
Hausanschrift
Gymnasiumsplatz 4-6
95028 Hof
Postanschrift
Gymnasiumsplatz 4-6
95028 Hof
Telefon: +49 9281 7286-41
Fax: +49 9281 7286-40
Ministerialbeauftragter für die Realschulen in Oberfranken
Hausanschrift
Adolf-Wächter-Str. 10
95447 Bayreuth
Postanschrift
Adolf-Wächter-Str. 10
95447 Bayreuth
Telefon: +49 921 5070388-0
Fax: +49 921 5070388-14
Regierung von Oberfranken
Hausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
Postanschrift
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Telefon: +49 921 604-0
Fax: +49 921 604-41258

Der Unterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter Berücksichtigung der Krankheit oder der Unterbringung sowie der mangelnden Schulbesuchsfähigkeit ermöglichen, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken. Ist wegen der Krankheit oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die Änderung der Schullaufbahn vorgesehen, soll der Hausunterricht darauf vorbereiten.

Hausunterricht wird nur erteilt, soweit Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und die Gesundheit der Lehrer dadurch nicht gefährdet wird.

Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler erteilt werden. Dies beinhaltet die Zustimmung, den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten.

Für die Erteilung des Hausunterrichts sind grundsätzlich die Schulen zuständig, die die Berechtigten ohne ihre Krankheit besuchen würden (Stammschulen). Soll aus wichtigem Grund von der Zuständigkeit abgewichen werden oder kann eine Stammschule Hausunterricht nicht erteilen, bestimmen bei den Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten, bei den übrigen Schulen die Regierungen die zuständige Schule.

Der Unterricht soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.

Hausunterricht kann beantragt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

  • voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen (einschließlich eines etwa erforderlichen Aufenthalts in einem Krankenhaus) infolge einer Krankheit am Unterricht in der Schule nicht teilnehmen kann,
  • wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an einzelnen Tagen versäumen muss oder
  • sich voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe befindet.

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