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Abwasserabgabe; Abgabe einer Erklärung zur Festsetzung oder Beantragung der Verrechnung für Großeinleitungen und Niederschlagswasser

Die Einleitung von gereinigtem Abwasser und Niederschlagswasser ist abgabepflichtig. Wird die Abgabe nicht über die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Grenzwerte ermittelt, kann der Abgabepflichtige sich gegenüber der zuständigen Behörde erklären.

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Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer oder das Verbringen in den Untergrund wird eine Abwasserabgabe erhoben.

Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers und soll ein Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen schaffen.

Grundsätzlich ist abwasserabgabepflichtig, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet oder in den Untergrund versickern lässt. Als Abwasser gilt Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Für diese drei Bereiche fallen Abgaben an:

  • Abgabe für Großeinleitungen
  • Abgabe für Niederschlagswasser
  • Abgabe für Kleineinleitungen

Für die Festsetzung der Abgabe sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

Während die Abwasserabgabe für Großeinleitungen und Niederschlagswasser zum Betriebsaufwand der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage gehört, ist bei Einleitungen aus Haushaltungen von weniger als 8 m3/d Schmutzwasser je Tag (Kleineinleiter) die jeweilige Gemeinde abgabepflichtig, die dann im Wege der "Abwälzungssatzung" die Abgabe auf die betreffenden Bewohner umlegt (mehr dazu unter „Verwandte Themen“).

Wird die Abgabe nicht auf Grund des Bescheids nach § 4 Abs. 1 bis 3 Abwasserabgabengesetz ermittelt, hat der Abgabepflichtige die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen können mit der Abgabe verrechnet werden, wenn eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.

Die Erklärungen zur Festsetzung der Abwasserabgabe müssen vom Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage (Großeinleiter) (z. B. Unternehmen oder Gemeinden) abgegeben werden.

Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

Bei einer Erklärung über Einhaltung niedrigerer Werte gegenüber des Bescheids muss die Erklärung bis 30. November vor Beginn des Veranlagungszeitraums (= nächstes Kalenderjahr) eingereicht werden.

Bei einer Erklärungsdauer von weinger als einem Jahr bzw. im laufenden Jahr muss die Erklärung mindestens 2 Wochen vor Erklärungszeitraum bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegen.


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Datenverbund Abwasser Bayern (DABay)

Über den Datenverbund Abwasser Bayern (DABay) können Abgabepflichtige alle Anlagen gemäß VwVBayAbwAG zur Großeinleiter- und Niederschlagswasserabgabe online an die Kreisverwaltungsbehörde übermitteln. Zur Nutzung des digitalen Prozesses ist eine Registrierung notwendig.

keine
Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Klage innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
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