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Lebensbescheinigung zur Vorlage im Ausland; Beantragung einer Bestätigung

Ein ausländischer Renten- oder Unfallversicherungsträger oder eine ausländische Betriebsrentenkasse kann von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen. Das Ihnen von diesen Stellen übersandte Formular können Sie bei der Gemeinde bestätigen lassen.
Adresse & Kontakt
Sachgebiet 310 - Gewerbe- und Einwohnermeldeamt
Marktplatz 5
Öffnungszeiten
MO 08:00-12:00 14:00- 16:00
DI 08:00-12:00
MI 08:00-12:00 14:00- 16:00
DO 08:00-12:00 14:00- 17:30
FR 08:00-12:30

Eine Lebensbescheinigung bestätigt, dass der Rentenempfänger in Bayern gemeldet und noch am Leben ist. Sie wird häufig für Renten- oder Betriebsrentenansprüche aus dem Ausland benötigt.

Personen, die von einem ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder einer ausländischen Betriebsrentenkasse eine Rente beziehen, werden von diesen aufgefordert, eine Lebensbescheinigung einzureichen.

Die betroffenen Rentenempfänger erhalten zu diesem Zweck ein Formular übersandt, das ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben und mit der amtlichen Bestätigung an den ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder die ausländische Betriebsrentenkasse zurückgesandt werden muss. Diese amtliche Bestätigung nehmen die Gemeinden vor.

Michaela Fischer
Sachbearbeiterin
Zu finden in Zimmer-Nr.: 6
 
  +49(0)9261-97-227
  +49(0)9261-97-326
Sandy Förtsch
Sachbearbeiterin
Zu finden in Zimmer-Nr.: 6
 
  +49(0)9261-97-226
  +49(0)9261-97-326
Kai Himmel
Sachbearbeiter
Zu finden in Zimmer-Nr.: 6
 
  +49(0)9261-97-224
  +49(0)9261-97-326
Tom Pohl
Sachbearbeiter
Zu finden in Zimmer-Nr.: 6
 
  +49(0)9261-97-226
  +49(0)9261-97-326
Rentenempfänger werden von dem ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder der ausländischen Betriebsrentenkasse aufgefordert, eine Lebensbescheinigung zu übermitteln.
Die Fristen der anfordernden Stelle sind zu beachten.
  • Die Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie zur Vorlage bei Renten- oder Unfallversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz benötigt wird.
  • Dient die Bescheinigung dem Nachweis für andere Versicherungen (z. B. Betriebsrente) wird eine Gebühr in Höhe von 12,00 Euro erhoben.
Artikel 67 AGSG Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942) BayRS 86-7-A/G
Artikel 76 VO (EG) 883/2004 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
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