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Beteiligungsbericht; Bereitstellung durch Kommune

Gemeinden, Landkreise und Bezirke müssen jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts erstellen, wenn ihnen mindestens fünf Prozent der Anteile eines Unternehmens gehören.

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Sachgebiet 110 - Allgemeine Verwaltung, Projektmanagement
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Aufgrund der Bestimmungen des Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung hat jede Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn die Beteiligungsquote mindestens 5% beträgt. Gleiches gilt für jeden Landkreis gemäß Art. 82 Abs. 3 Landkreisordnung und für jeden Bezirk gemäß Art. 80 Abs. 3 Bezirksordnung.

Schwerpunkte der Berichterstattung sollen dabei Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks gemäß Art. 87 Gemeindeordnung (bzw. Art. 75 Landkreisordnung oder Art. 73 Bezirksordnung), die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung (bzw. Art. 82 Abs. 1 Nr. 5 Landkreisordnung oder Art. 80 Abs. 1 Nr. 5 Bezirksordnung), die Ertragslage und die Kreditaufnahme sein.

Der Beteiligungsbericht der Gemeinde, des Landkreises oder des Bezirks dient nicht der Steuerungsfunktion, sondern soll dafür sorgen, dass die Erfüllung kommunaler Aufgaben trotz privatrechtlicher Ausgliederungen für die Kommune und für die Bürgerinnen und Bürger transparent bleibt.

Stefan Wicklein
Abteilungsleiter
Zu finden in Zimmer-Nr.: 104
 
  +49(0)9261-97-201
  +49(0)9261-97-11201
Art. 94 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 87 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
Art. 82 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 75 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
Art. 80 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 73 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
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