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Reisedokumente für Kinder; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens

Ist der deutsche Kinderreisepass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.

Adresse & Kontakt
Sachgebiet 310 - Gewerbe- und Einwohnermeldeamt
Marktplatz 5
Öffnungszeiten
MO 08:00-12:00 14:00- 16:00
DI 08:00-12:00
MI 08:00-12:00 14:00- 16:00
DO 08:00-12:00 14:00- 17:30
FR 08:00-12:30

Bei Abhandenkommen Ihres Kinderreisepasses sind Sie als gesetzlicher Vertreter des Kindes verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.

Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.

Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").

Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Michaela Fischer
Sachbearbeiterin
Zu finden in Zimmer-Nr.: 6
 
  +49(0)9261-97-227
  +49(0)9261-97-326
Sandy Förtsch
Sachbearbeiterin
Zu finden in Zimmer-Nr.: 6
 
  +49(0)9261-97-226
  +49(0)9261-97-326
Kai Himmel
Sachbearbeiter
Zu finden in Zimmer-Nr.: 6
 
  +49(0)9261-97-224
  +49(0)9261-97-326
Tom Pohl
Sachbearbeiter
Zu finden in Zimmer-Nr.: 6
 
  +49(0)9261-97-226
  +49(0)9261-97-326
§ 15 Passgesetz (PassG) Pflichten des Inhabers
§ 25 Passgesetz (PassG) Ordnungswidrigkeiten
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