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Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für höhengleiche Kreuzungen

Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und kraftfahrzeugfähigen Straßen müssen grundsätzlich als Überführungen gebaut werden. In Einzelfällen kann, insbesondere bei schwachem Verkehr, eine Ausnahme davon zugelassen werden.

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Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen.

In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, ist es jedoch möglich, hiervon Ausnahmen zuzulassen und Kreuzungen höhengleich zu bauen. Im Rahmen solcher Ausnahmegenehmigungen kann angeordnet werden, welche Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens zu treffen sind.

Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden. Dies ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung vom Bau von Überführungen abgesehen werden kann, weil der Verkehr auf andere Weise ausreichend zu sichern ist und die Kosten für eine Brücke zu einer unmäßig hohen Belastung des Veranlassers führen. Beispielhaft nennt das Gesetz das Vorliegen von „schwachem Verkehr“. Dieser sollte auf beiden Verkehrswegen herrschen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Ist auf einem oder beiden Verkehrswegen kein schwacher Verkehr vorhanden, kann eine Ausnahme nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe zulassen werden. Hierzu ist eine umfassende Würdigung und Abwägung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung z. B. der technischen Möglichkeiten der höhenfreien Lösung, von Landschafts- und Naturschutz und Kostenbelastung erforderlich.

keine

Kostenrahmen zwischen 50,00 und 2.500,00 EUR (Rahmengebühr nach Tarif 5:II.2/1 des Kostenverzeichnisses) zuzüglich Auslagen

Klage beim Verwaltungsgericht
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