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Landtags- und Bezirkswahl; Einreichung einer Beteiligungsanzeige

Parteien und Wählergruppen, die nicht im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung an der Landtags- oder Bezirkswahl beim Landeswahlleiter anzeigen. Der Landeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen.

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Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich beim Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.

Befreit von der Beteiligungsanzeige für die Bezirkswahl sind die Parteien/Wählergruppen, die nicht im Landtag oder Bundestag, aber im jeweiligen Bezirkstag vertreten sind.

Die Anzeige muss den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten. Name und Kurzbezeichnung einer Wählergruppe werden von dem satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Organ bestimmt; sie müssen sich von der Bezeichnung einer bereits bestehenden politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe deutlich unterscheiden.

Die Anzeige politischer Parteien muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder, wenn ein Landes- bzw. Bezirksverband nicht besteht, der nächstniedrigen Gebiets- oder Bezirksverbände, die Anzeige sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand der Wählergruppe persönlich unterzeichnet sein.

Die Beteiligung an der Wahl muss spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – dem Landeswahlleiter schriftlich angezeigt werden.

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