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Bundestagswahl; Informationen

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden alle vier Jahre gewählt.
Adresse & Kontakt
Bayerisches Landesamt für Statistik
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90725 Fürth
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Die Bundeswahlleiterin
Hausanschrift
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Postanschrift
65180 Wiesbaden
Telefon: +49 611 75-4863
Fax: +49 611 75-3964

Die Bundestagswahl findet alle vier Jahre statt.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Auch Deutsche mit Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb Deutschlands sind unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen: die Erststimme für die Wahl eines Wahlkreiskandidaten und die Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei. Nach dem 2023 geänderten Bundeswahlgesetz werden zunächst die 630 Bundestagssitze auf die Parteien und ihre Landeslisten verteilt: Jede Partei erhält die ihr nach dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis zustehende Sitzzahl. Diese Sitze werden dann auf die Landeslisten der jeweiligen Partei anhand ihrer jeweiligen Anteile an dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis verteilt. Anschließend wird die Reihenfolge der zu besetzenden Sitze für diese Sitzkontingente bestimmt: Die erfolgreichen Wahlkreisbewerber, d.h. diejenigen mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises, werden bei der Vergabe der Sitze zuerst berücksichtigt. Stehen danach der Landesliste der Partei noch weitere Sitze zu, werden diese an die Listenbewerber entsprechend ihrer Reihenfolge vergeben. Übersteigt die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber einer Landesliste die Zahl ihrer nach Zweitstimmen gedeckten Sitze, so erhalten die Wahlkreisbewerber mit den geringsten Erststimmenanteilen keinen Sitz zugeteilt (Zweitstimmendeckungsverfahren). Parteien, die weniger als 5% der Zweitstimmen erhalten, bleiben bei der Sitzzuteilung unberücksichtigt, es sei denn, ihre Bewerber haben in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.

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